Rahmenbedingungen Bundesregierung

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Rahmenbedingungen Bundesregierung

Wärmeplanungsgesetz

Zentraler Baustein der Wärmewende

Was soll durch das WPG erreicht werden?

Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) formuliert das Ziel, dass im bundesweiten Schnitt bis 2030 mindestens fünfzig Prozent der Nettowärmeerzeugung für Wärmenetze aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme stammen sollen. Die Anzahl über Wärmenetze versorgter Gebäude soll signifikant gesteigert werden, um kosteneffiziente und klimaneutrale Wärmeerzeugung zu etablieren. Für dieses Ziel wird kein quantitatives Ziel angegeben.

Außerdem legt das Gesetz fest, dass die Errichtung und der Betrieb von Wärmenetzen und erneuerbaren Wärmeerzeugungsanlagen im „überragenden öffentlichen Interesse“ liegt. steht, gestrichen. Damit erhält der Bau von Wärmeerzeugungsanlagen und Wärmenetzen, im Rahmen von Abwägungsentscheidungen Vorrang. Beispiel sind unter anderem Abwägungen gegenüber seismologischen Stationen, Radaranlagen, Wasserschutzgebieten, dem Landschaftsbild, Denkmalschutz oder im Forst-, Immissionsschutz-, Naturschutz-, Bau- oder Straßenrecht. Diese Regelung soll dazu dienen, Planungsprozesse zu beschleunigen und soll regelmäßig evaluiert werden.

Das Gesetz besteht aus zwei Teilen mit unterschiedlichen Adressaten. Der erste Abschnitt verpflichtet die Länder eine kommunale Wärmeplanung (kWP) nach bundeseinheitlichen Mindestvorgaben einzuführen. Im zweiten Abschnitt werden Anforderungen an Betreiber von Wärmenetzen definiert, die z. B. einzuhalten sind, um als pauschale Erfüllungsoption für die 65 % EE-Pflicht gemäß GEG zu gelten.

Welche Rolle spielen Wärmenetze in der Wärmeplanung?

Das Gesetz sieht vor, dass die Bundesländer sicherstellen, dass für alle Gemeinden eine kommunale Wärmeplanung erstellt wird. Es ist zu erwarten, dass die Bundesländer wiederum die Gemeinden zur Durchführung der Wärmeplanung verpflichten. Die Frist zur Erstellung richtet sich nach der Größe der Gemeinde. Kommunen mit mehr als 100 000 Einwohnern müssen den Plan bis Mitte 2026 vorlegen, während kleinere Gemeinden zwei Jahre länger Zeit bekommen.

Wärmenetzbetreiber sind als zentrale Akteure der Wärmeplanung vorgesehen. Die planungsverantwortliche Stelle muss Betreiber von bestehenden Wärmenetzen an der Planung beteiligen, wenn ihr Netz in dem zu beplanenden Gebiet liegt oder sie als Betreiber eines neu zu errichten Wärmenetzes potenziell in Betracht kommen (§ 7 Abs. 2). Andererseits sind Wärmenetzbetreiber zur Mitwirkung verpflichtet. Im Rahmen der Erhebung für die Potenzial- und Bestandsanalyse sind sie zur Auskunft über relevante Daten verpflichtet (§ 11 Abs. 1) und müssen ihre Planungen über den Aus- und Umbau teilen (§ 8 Abs. 1), um sie in der Wärmeplanung zu berücksichtigen. Außerdem wird Wärmenetzbetreibern die Möglichkeit eingeräumt, Vorschläge über potenzielle durch Wärmenetze zu versorgende Gebiete zu machen (§ 18 Abs. 4).

Im Laufe der Wärmeplanung soll das zu beplanende Gebiet in Teilgebiete – sogenannte voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete – eingeteilt werden, und für diese festgehalten werden, welche Wärmeversorgungsart sich besonders eignet (§ 18 Abs. 1). Dazu soll u. a. dargestellt werden, mit welcher Wahrscheinlichkeit ein Teilgebiet für eine Versorgung über ein Wärmenetze geeignet ist (§ 19 Abs. 2). Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Wärmeplanung können Gebiete zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen ausgewiesen werden. Eine solche Ausweisung hat Auswirkungen darauf, ab wann dies GEG-Novelle effektiv in Kraft tritt und soll darüber hinaus auch im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen oder anderen flächenbedeutsamen Planungen berücksichtigt werden.

Welche Anforderungen kommen auf Wärmenetzbetreiber zu?

In Teil drei des Gesetzes werden konkrete Anforderungen an individuelle Wärmenetzbetreiber eingeführt. So wird das sich bisher lediglich aus dem Klimaschutzgesetz implizit ergebende Ziel der vollständigen Klimaneutralität bis 2045 auch für Wärmenetze explizit formuliert. Bis zu diesem Zeitpunkt muss jedes Netz vollständig mit Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden (§ 31 Abs. 1).

Außerdem werden Zwischenziele für den Anteil der Wärmenetzeinspeisung aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme eingeführt. Ab 2030 müssen Netze zu mindestens 30 % aus diesen Quellen gespeist werden (§ 29 Abs. 1 Nr. 1). Dieser Anteil muss im Laufe der 2030er so ansteigen, dass 2040 ein Anteil von mindestens 80 % erreicht wird (§ 29 Abs. 1 Nr. 2). Um der Heterogenität der mehr als 4.000 bundesweit vorhandenen Wärmenetze gerecht zu werden, sind Optionen zur Verlängerung dieser Fristen vorgesehen Die Frist zur Erreichung des Zwischenziels für 2030 kann unter folgenden Umständen um fünf Jahre verlängert werden:

  • Nachweis, dass die Vorgaben aufgrund besonderer Umstände, unangemessenem Aufwand oder unbilliger Härte nicht eingehalten werden können (§ 29 Abs. 2)
  • Verzögerung einer komplexen Maßnahme durch aufwändige Planungs- oder Genehmigungsverfahren (§ 29 Abs. 3)
  • Netz, das zu mind. 70 % aus nach KWKG geförderten Anlagen gespeist wird (§ 29 Abs. 5)

Die Anforderungen an neue Wärmenetze, deren Bau ab 2024 begonnen wird, liegen erheblich höher als die an bereits bestehende Netze. Sie müssen ab spätestens März 2025 an zu mindestens 65 % aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden (§ 30 Abs. 1).

Betreiber bestehender Netze sind außerdem verpflichtet bis Ende 2026 einen detaillierten Plan zum Ausbau und der Dekarbonisierung des Netzes zu erstellen und online zu veröffentlichen (§ 32 Abs. 1). Die Pflicht entfällt, wenn bis Ende 2025 ein Förderantrag für einen BEW-Transformationsplan gestellt wurde oder ein ungeförderter Transformationsplan bis Ende 2026 gebilligt wurde.

Das Gesetz sieht anders als die Entwürfe keine Bußgelder oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen, wie den Entzug der Betriebserlaubnis vor, wenn die aufgeführten Anforderungen nicht eingehalten werden. Laut dem seit Anfang 2024 geltenden GEG können die kundeseitigen Anforderungen durch einen Anschluss an ein Wärmenetz nur eingehalten werden, wenn das Netz geltende gesetzliche Regelungen einhält. Somit ergeben sich indirekt weitreichende Konsequenzen für Wärmenetzbetreiber, falls die Anforderungen nicht eingehalten werden können. Der Anschluss neuer Kunden an ein Netz, dass die Anforderungen nach WPG nicht einhält, wäre kaum möglich. Außerdem wird Kunden von Wärmenetzbetreibern, die die Anforderungen nicht einhalten, die Möglichkeit eingeräumt werden, sich von einem Wärmenetz abzukoppeln, unabhängig von einer unter Umständen bestehenden Fernwärme-Satzung (§ 29 Abs. 7).

Klimaschutzgesetz-Novelle 2021

Mit der Ende Juni von Bundestag und Bundesrat beschlossenen Novelle des Klimaschutzgesetzes hat die Bundesregierung dem  Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. April 2021 Rechnung getragen. In diesem hat das Gericht das Klimaschutzgesetz in seiner damaligen Form als teilweise verfassungswidrig bewertet, da es in seiner damaligen Form keine massiven Verletzungen der Freiheitsrechte verhindere und keine Emissionsminderungspfade für die Zeit nach 2030 definiere.

Mit der Novelle hat die Bundesregierung nicht nur einen Minderungspfad bis 2040 festgeschrieben, sondern auch das CO2-Reduktionsziel für 2030 um 10% auf 65% gegenüber 1990 angehoben und für 2040 erstmalig ein Minderungsziel von 88% bestimmt. Auch die sektorspezifischen Ziele worden angehoben; so soll etwa der Gebäudesektor 2030 nur noch 67 Mio. t CO2 emittieren, sechs Mio. t weniger als zuvor.

Zusätzlich zur Novelle des Gesetzes hat die Bundesregierung auch ein Klimaschutzsofortprogramm 2022 in Höhe von acht Mrd. Euro beschlossen, das zum Großteil von der neuen Bundesregierung nach der Wahl im September umzusetzen sein wird.

Wesentliche Inhalte des Klimaschutzsofortprogramms 2022 für die Fernwärmebranche sind:

  • Der Fördersatz für die Nutzung von außerbetrieblicher Abwärme (Fernwärme) wird auf 40 % (KMU: 50 %) erhöht (Mittel: 30 Mio. Euro)
  • Mittelaufstockung BEW um 30 Mio. Euro in 2022
  • Mittelaufstockung BEG um 2,5 Mrd. Euro in 2022 und 2 Mrd. in 2023
  • Beschleunigung der Planung, Genehmigung und Umsetzungsverfahren für klimafreundliche Infrastruktur auf allen staatlichen Ebenen
  • GEG-Novelle in 2022 inkl. Anhebung Neubaustandards
  • Unterstützung Mindestpreis im EU-ETS sowie europäischem Handelssystem für Wärme und Verkehr durch die Bundesregierung
  • Nächste Bundesregierung soll Vorschlag für umfassende Reform von Steuern, Umlagen und Abgaben im Energiesystem vorlegen

Klimaschutzprogramm 2030

Im Oktober 2019 hat die Bundesregierung das Klimaschutzprogramm 2030 zur Umsetzung des Klimaschutzplans 2050 beschlossen. Als zentrale Maßnahmen für die Energiewirtschaft werden der Ausbau der erneuerbaren Energien, die schrittweise Beendigung der Kohleverstromung sowie die Steigerung der Energieeffizienz genannt. Zudem tragen insbesondere der EU-ETS und die KWK zur Emissionsminderung bei:

  • Kraft-Wärme-Kopplung: Soll kompatibel zum Ausbau der erneuerbaren Energien auf der Strom- und der Wärmeseite gefördert werden. Laut Programm ersetzen moderne KWK-Systeme perspektivisch Kohle-KWK-Kraftwerke, sichern die Strom- und Wärmeversorgung ab und unterstützen durch eine flexible und systemdienliche Fahrweise die Integration erneuerbarer Energien. Die KWK-Förderung auch in der öffentlichen Versorgung soll weiterentwickelt und bis 2030 verlängert werden. Die Umsetzung soll in zeitlichem Zusammenhang mit dem Kohleausstiegsgesetz, also noch 2019, erfolgen.
     
  • Wärmenetze: Werden laut Programm zunehmend effizienter und auf erneuerbare Energien und unvermeidbare Abwärme umgestellt. Zur Unterstützung dieses Transformationsprozesses sollen in dieser Legislaturperiode ein erweitertes EE-basiertes Förderprogramm entwickelt werden, das zusätzlich Anreize für die Transformation von Bestandswärmenetzen setzt. Flankierende Maßnahmen sind u. a. die Einführung einer Wärme-Umlage und die Anpassung des Rechtsrahmens für Ausbau und Optimierung von Wärmenetzen mit hohen EE-Anteilen.

Lesen Sie dazu im AGFW-Aktuell Ausgabe 31/19.


Bundestag beschließt Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus mit Redispatch-Neuregelung

Am Donnerstag, 4. April 2019, hat der Bundestag das Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus in zweiter und dritter Lesung verabschiedet. Mit dem Gesetz wurde in erster Linie das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) novelliert. Flankierende Änderungen wurden in weiteren Gesetzen (insbesondere EnWG, aber auch KWKG) vorgenommen.

Im EnWG werden die bislang unterschiedlichen Regelungen zu Einspeisemanagement (Abregelung von EE- und KWK-Anlagen) und Redispatch zu einem einheitlichen Regime zusammengeführt. Die Änderungen gelten sowohl für Erneuerbare-Energien- als auch für KWK-Anlagen. Damit sollen aus Sicht der Bundesregierung die Netzführung optimiert, die Kosten für die Behebung von Netzengpässen gesenkt und die Gefahren für die Systemsicherheit minimiert werden.

Die neue Redispatch-Regelung sieht vor:

  • Eine EE-Abregelung ist nur dann zulässig, wenn ein Vielfaches (mindestens 5–15-fach) an konventioneller Erzeugung abgeregelt werden müsste, um die zusätzlich abgeregelte EE-Menge einsparen zu können. Dabei sind für EE-Anlagen nicht die tatsächlichen, sondern kalkulatorische Kosten anzusetzen, die sich aus den oben genannten Faktoren bilden.
  • Für die Abregelung der KWK-Stromerzeugung aus hocheffizienten KWK-Anlagen sind die tatsächlichen Kosten anzusetzen, sofern die Anlagen im Rahmen der Ausschreibungen im KWKG bezuschlagt wurden. Für alle anderen KWK-Anlagen gelten die Vorgaben zur Abregelung von Strom aus EE-Anlagen in entsprechender Anwendung, also kalkulatorische Kosten, wenn diese die tatsächlichen Kosten übersteigen, und ein Mindestfaktor (5–15-fach). Die AGFW-Empfehlung, bei der Abregelung von KWK-Anlagen auch die Auswirkungen auf die Wärmeerzeugung zu berücksichtigen und daher bei der Bestimmung des einheitlichen kalkulatorischen Preises für KWK-Anlagen die tatsächlichen Kostenstrukturen für den Strom- und Wärmemarkt abzubilden, wurde jedoch nicht befolgt.
  • Für Anlagen der Netzreserve gelten ebenfalls kalkulatorische Kosten, außer wenn die tatsächlichen Kosten die kalkulatorischen Kosten übersteigen. Jedoch wurde es versäumt, klarzustellen, dass besondere netztechnische Betriebsmittel im Fall des kurativen Redispatch in der Einsatzreihenfolge an letzter Stelle stehen.

Diese Änderungen treten am 1. Oktober 2021 in Kraft, nicht wie ursprünglich vorgesehen schon am 1. Oktober 2020. Bis zum Inkrafttreten der neuen Regelung wird die Bundesnetzagentur die oben genannten Mindestfaktoren zur Berechnung der kalkulatorischen Kosten festlegen.

Einen ausführlichen Artikel finden Sie im AGFW-Aktuell Ausgabe 13/19. Um Zugriff zu erhalten, müssen Sie sich als Verbandsmitglied anmelden. Die Registrierung für den Mitgliederbereich können Sie hier vornehmen.


Öffentliche Konsultation des Szenariorahmens zum Netzentwicklungsplan Strom 2035

Die Übertragungsnetzbetreiber haben im Januar ihren Entwurf für den Szenariorahmen zum Netzentwicklungsplan Strom 2035 zur öffentlichen Konsultation vorgelegt. Der Szenariorahmen wird voraussichtlich im Sommer von der BNetzA genehmigt werden und als Grundlage für die Berechnungen des nächsten Netzentwicklungsplans Strom (NEP) dienen. Dabei schlagen die ÜNB die Zieljahre 2035 für die drei Zielszenarien sowie 2040 als Langfristausblick für den Szenariorahmen und somit für den NEP 2035 vor.

Alle Szenarien bilden den gleichen CO2-Emissionsreduktionspfad (mehr als -95 % bis 2050 gegenüber 1990), einen stetigen Anstieg des EE-Anteils am Bruttostromverbrauch (deutlich über 80 % bis 2050), einen signifikanten Zubau bei Windenergie on- und offshore und Photovoltaik sowie eine umfängliche Flexibilisierung des konventionellen Kraftwerksparks ab. Die Szenarien unterscheiden sich insbesondere bei der Rolle der Sektorenkopplung und des stromnetzorientierten Einsatzverhaltens von Erzeugern und Verbrauchern sowie dem EE-Anteil am Bruttostromverbrauch.

Der Entwurf für den Szenariorahmen trifft in Bezug auf den Wärmesektor und die KWK u. a. folgende Annahmen:

  • Bedeutende Rolle von Power-to-Heat-Technologien bei der Transformation des Wärmesektors;
  • fortschreitender Zubau dezentraler KWK-Anlagen zur Nahwärmeversorgung;
  • weiterhin Einsatz von KWK-Anlagen bei der öffentlichen Fernwärmeversorgung und der industriellen Prozesswärme, jedoch deutlich kleinere Rolle bei der Wärmeerzeugung;
  • steigender Anteil der Fernwärme am Wärmebedarf, jedoch zunehmend diversifizierter (z. T. strombasierter) Technologiemix bei der Wärmebereitstellung;
  • Flexibilisierung und stärkere Orientierung von KWK-Anlagen am Strommarkt durch Wärmespeicher und Power-to-Heat-Technologien;
  • zunehmende Elektrifizierung in der öffentlichen Fernwärmeversorgung und bei der Wärmeerzeugung für industrielle Prozesse, neben elektrischen Wärmeerzeugern werden alternative Wärmeerzeuger im Wärmenetz verfügbar sein (z. B. Gaskessel oder KWK-Anlage);
  • weitgehender Erhalt des Bestands an Erdgaskraftwerkska­pazitäten, bis 2035 und 2040 sogar Zuwachs bei KWK-Anlagen < 10 MW;
  • KWK-Anlagen werden gegenüber Kondensationskraftwerken bevorzugt zur Stromproduktion eingesetzt.

Weitere Informationen:
AGFW-Kurzstellungnahme


Mit der Energieeffizienzstrategie 2050 sollen die Weichen für die Stärkung der Energieeffizienzpolitik der Bundesregierung gestellt und ein Beitrag zur Erreichung des EU-Energieeffizienzziels geleistet werden. Die Strategie besteht aus drei Teilen:

  • Festlegung eines Energieeffizienzziels 2030: Bis 2030 soll der Primärenergieverbrauch um mindestens 28 % gegenüber 2008 reduziert werden. Dies entspricht einer Primärenergiereduktion um rund 1120 TWh. Mehr als die Hälfte der Einsparungen sollen im Erzeugungssektor stattfinden.
  • Im neuen Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE 2.0) werden Maßnahmen zur Senkung des Endenergieverbrauchs adressiert. Der NAPE 2.0 umfasst die effizienzbezogenen Maßnahmen aus dem Klimaschutzprogramm 2030 und weitere Maßnahmen.
  • Im Rahmen des Dialogprozesses „Roadmap Energieeffizienz 2050“ sollen sektorübergreifende Pfade zur Erreichung des Reduktionsziels für 2050 diskutiert und Vorschläge für deren Umsetzung erarbeitet werden.

Mit dem Grünbuch Energieeffizienz und dem Klimaschutzplan 2050 setzt die Bundesregierung die Grundsatzdiskussionen fort, wie die ehrgeizigen Ziele der Energiewende in den kommenden Jahren weiterverfolgt werden sollten.

Im Grünbuch Energieeffizienz stellt das Bundeswirtschaftsministerium zur Diskussion, wie nach der Umsetzung des Nationalen Aktionsplans Energieeffizienz (NAPE) ein ambitioniertes Instrumentarium aussehen sollte, mit welchem die Energieeffizienzziele – 20 % Primärenergieeinsparungen in 2020, 50 % in 2050 – erreicht werden können. Der AGFW hat dazu eine Stellungnahme aus Sicht der KWK und Fernwärme eingebracht. Der Verband macht darin deutlich, dass KWK und  Fernwärme ein umfassendes  System  für  Energieeffizienz im Strom- und Wärmemarkt bilden. Über Wärmenetze kommen KWK und Erneuerbare Energien effizienter und systemisch aufeinander abgestimmt zum Einsatz.

Im Klimaschutzplan 2050 werden für die Bereiche Energiewirtschaft, Bauen/Wohnen, Industrie/GHD, Landwirtschaft sowie Mobilität Zukunftsvisionen für 2050 („Leitbilder“) statuiert, dazu Meilensteine für 2030 aufgezeigt und einzelne Maßnahmen genannt. Aus Sicht der KWK und Wärmenetze stellt der Plan einige gute Ansätze dar, verkennt aber leider die systemischen Potenziale dieser Technologien. Das liegt auch daran, dass der Fokus des Plans zur sehr auf dem Gebäude (Endenergie) und zu wenig auf den Möglichkeiten der  vorgelagerten  Primärenergieeinsparung durch KWK und Wärmenetze liegt. Bezogen auf den Hausentwurfs des Bundesumweltministerium vom 06.09.2016 hat der AGFW eine Stellungnahme verfasst.